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H. Der Abmahnungsmissbrauch

I. Vorbemerkung

In den letzten Jahren ist zunehmend Verärgerung über das Abmahnunwesen einiger Wettbewerber und sog. Abmahnanwälte entstanden. Ein einfacher Wettbewerbsverstoß in einer Widerrufsbelehrung eines Onlinehändlers kann mehrere hundert Euro Abmahnkosten und einen ganz erheblichen Änderungsaufwand bei den Artikelbeschreibungen nach sich ziehen. Häufig ist der Abgemahnte der Ansicht, dass die Abmahnung schon auf Grund des geringfügigen Verstoßes oder der hohen Anwaltskosten “rechtsmissbräuchlich” sei, insbesondere, wenn der Abgemahnte eine große Anzahl weiterer Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt hat.

Zu beachten ist: In der Bundesrepublik Deutschland existiert keine zentrale Behörde zur Überwachung von Wettbewerbsverstößen. Das Kartellamt ist für das allgemeine lautere Wettbewerbsverhalten am Markt nicht zuständig. Der Gesetzgeber hat es daher den Wettbewerbern überlassen, das lautere Verhalten von Mitbewerbern selbst zu kontrollieren. Bei dem aus Kostengründen häufig gewünschten „schlichten Hinweis“ von Wettbewerber zu Wettbewerber – also ohne Rechtsanwalt – wird allerdings häufig außer Acht gelassen, dass sowohl die Kontrolle des Marktes als auch die Anfertigung einer formal vollständigen und rechtskonformen Abmahnung sowie die Einhaltung von Unterlassungserklärungen Kosten auslösen, die der Abmahnende bei einem „kollegialen Hinweis“ selbst zu tragen hätte. Dies erscheint unbillig, wenn das Verhalten des Konkurrenten tatsächlich wettbewerbswidrig ist.

II. Der Rechtsmissbrauch

Gemäß § 8 Abs. 4 UWG gilt: “Die Geltendmachung der [Unterlassungsansprüche] ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Nach Auffassung der Rechtsprechung ist das Vorliegen eines Missbrauchs im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen (BGH, Urteil vom 05.10.2000, Az. I ZR 224/98, hier). Zu berücksichtigen ist dabei, wie der Abmahner gleich geartete andere Verstöße verfolgt, wie der Wettbewerbsverstoß geartet ist und welchen Umfang er hat, aber auch, wie sich der Verletzer konkret nach der Stellung des behaupteten Wettbewerbsverstoßes verhält. Bei der Prüfung kann unter bestimmten Umständen auch das Argument eine Rolle spielen, dass das Interesse der Allgemeinheit eine Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes nicht rechtfertigt.

III. Gebührenerzielungsinteresse

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches dient nach Auffassung der Rechtsprechung vorwiegend dazu, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen, wenn der Abmahner selbst kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung hat. Dies ist aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers zu beurteilen (BGH, Urteil vom 05.10.2000, Az. I ZR 224/98, hier).

Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbständigt, also in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht (BGH, Urteil vom 05.10.2000, Az. I ZR 224/98, hier). Allerdings ist zu beachten, dass allein die hohe Anzahl der Abmahnungen so gut wie für ein im Vordergrund stehendes Gebührenerzielungsinteresse spricht. Beispielsweise hat das OLG Frankfurt (Urteil vom 14.12.2006, Az. 6 U 129/06) eine Zahl von 200 Abmahnungen noch für durchaus legitim erachtet. Das Landgericht Hamburg sah bei 50 Abmahnungen in 3 Jahren “bei weitem” noch keinen Rechtsmissbrauch (Urteil vom 29.11.2007, Az. 315 O 347/07). Die Anzahl der Abmahnungen wird in der Rechtsprechung in der Regel nur in Zusammenspiel mit anderen Umständen als Beleg für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten angesehen.

IV. Kostenbelastung zur Wettbewerbsstörung

Geht es dem Abmahner in erster Linie darum, den Abgemahnten durch die Abmahnung in wirtschaftliche oder organisatorische Not zu bringen, so kann auch hierin die Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterlassungsanspruches gesehen werden (BGH, Urteil vom 06.04.2000, Az. I ZR 67/98; BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az. I ZR 222/97).

V. Empfehlung

Die Verteidigung gegen eine Abmahnung mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs hat nur in sehr wenigen, eng begrenzten Fällen Aussicht auf Erfolg, und auch nur dann, wenn die erforderliche schwierige Beweisführung gelingt. Es empfiehlt sich daher, eine Verteidigung nicht allein auf die Rechtsmissbräuchlichkeit zu beschränken. Es sollte gegen die Abmahnung erforderlichenfalls an anderen Stellen vorgegangen werden. Welche Verteidigungsmöglichkeiten sich Ihnen bieten, erklären wir Ihnen gerne anhand der Ihnen zugegangenen Abmahnung auf Anfrage.

VI. Deckelung der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverstößen

Es sei abschließend auf eine Besonderheit des Urheberrechts hingewiesen. Gemäß § 97a UrhG sind die Abmahnkosten für die unberechtigte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke (Bilder, Texte, Layout) auf die gesetzlichen Gebühren nach einem Streitwert von 1.000,00 EUR beschränkt (147,56 EUR inkl. Auslagenpauschale und MwSt.). Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Rechtsverstoß nicht im geschäftlichen Verkehr stattfindet (vgl. § 97a Abs. 3 UrhG: “wenn der Abgemahnte 1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und 2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist”). Onlinehändler, die sich durch Bilderklau schuldig machen, genießen diese Privilegierung nicht.

Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.