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K. FAQ Abmahnung Patentrecht

 Allgemeine Informationen zum Patentrecht finden Sie auf unserer Themenseite damm-patentrecht.de, hier

1. Was ist eine patentrechtliche Abmahnung?

Mit der patentrechtlichen Abmahnung wird auf die Verletzung eines bestimmten eingetragenen Patents oder Gebrauchsmusters reagiert.

Gestützt wird die Abmahnung in der Regel auf das deutsche Patentgesetz (PatentG) und das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) bzw. die Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV).

Mit der patentrechtlichen Abmahnung werden insbesondere folgende Ansprüche geltend gemacht:

Sofortige Beendigung und zukünftige Unterlassung der Schutzrechtsverletzung (§ 139 Abs. 1 PatentG)
• Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich hergestellten Waren (§ 140b Abs.1 PatentG)
Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht
• Zahlung von Schadensersatz (u.a. Rechtsverfolgungskosten, § 139 Abs. 2 PatentG)
• Vernichtung und Rückruf der widerrechtlich gekennzeichneten Waren (§ 140a PatentG)

Zur patentrechtlichen Abmahnung gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze einer Abmahnung (Was ist eine Abmahnung? und Die Unterlassungserklärung).

2. Was ist eine Patentverletzung / Gebrauchsmusterverletzung?

Eine Patentverletzung entsteht bei unberechtigter Nutzung eines fremden Patents bzw. Gebrauchsmusters.

Für den Unterlassungsanspruch, der mit der Abmahnung geltend gemacht wird, und für die Erstattung der Abmahnkosten, ist es unerheblich, ob die Patentverletzung schuldhaft (vorsätzlich/fahrlässig) oder gutgläubig-schuldlos begangen wurde. Die Schuldfrage ist erst beim Schadensersatzanspruch von Belang (z.B. entgangene Lizenzeinnahmen).

Da es bei Patentverletzungen häufig um höchst komplexe technische und rechtliche Zusammenhänge geht, bedarf es der Hilfe eines im Patentrecht erfahrenen Rechtsanwalts, idealerweise eines Fachanwalts für Gewerblichen Rechtsschutz. Sämtliche Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz.

Keine Patentrechtsverletzung / Gebrauchsmusterverletzung liegt vor, wenn:

• das behauptete Patentrecht nicht (mehr) existiert,
• dem behaupteten Patent oder Geschmacksmuster wesentliche Voraussetzungen fehlen (Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit),
• die behauptete Patentrechtsverletzung oder Geschmacksmusterrechtsverletzung nicht vorliegt

3. Die unberechtigte patentrechtliche Abmahnung

Im Falle einer unberechtigten Abmahnung hat der Abgemahnte Anspruch auf Erstattung der ihm mit der Abwehr der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten (BGH, Beschluss vom 15.07.2005, Az. GSZ 1/04, hier). Alternativ kann er selbst auch negative Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erheben.

Eine Abmahnung ist dann unberechtigt, wenn

• der Abmahnende das behauptete Patent nicht oder nicht in dem behaupteten Umfang besitzt,
• auf Seiten des Abgemahnten kein patentrechtswidriges Verhalten zu erkennen ist (keine Patentverletzung),

• der Abgemahnte das patentrechtswidrige Verhalten nicht zu vertreten hat (fälschliches Zuschreiben, kein Verschulden bei Schadensersatz),
• d
ie Abmahnung selbst an formalen Mängeln leidet (z.B. rechtsmissbräuchlich erfolgt).

4. Was kostet eine patentrechtliche Abmahnung?

Mit einer berechtigten Abmahnung sind in der Regel hohe Kosten verbunden. Hierzu zählen die Kosten der Abmahnung und der Schadensersatz, z.B. entgangene Lizenzeinnahmen. Die Abmahnkosten fallen auch dann an, wenn der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und das streitgegenständliche Verhalten unverzüglich aufgibt.

a. Rechtsanwaltskosten

Die zu erstattenden Abmahnkosten berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei orientiert sich der abmahnende Rechtsanwalt an einem sog. Streitwert, der das wirtschaftliche Interesse des Patent- oder Gebrauchsmusterinhabers an dem Patent / dem Gebrauchsmuster zum Ausdruck bringt. Der Streitwert wird von dem Rechtsanwalt nach freiem Ermessen, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung „gängiger“ gerichtlicher Streitwerte in ähnlich gelagerten Fällen, festgelegt. Je höher das wirtschaftliche Interesse an einem Patent oder Gebrauchsmuster ist, desto höher ist der Streitwert. Streitwerte zwischen 100.000 EUR und 250.000 EUR, bei strategisch wichtigen Patenten auch noch höher, sind keine Seltenheit.

b. Patentanwaltskosten

Bedient sich der Rechtsanwalt der Unterstützung eines Patentanwaltes, so sind auch diese Kosten vom Abgemahnten zu erstatten. In der Regel verdoppeln sich die Abmahnkosten mit Einschaltung des Patentanwalts. Bis auf wenigen Ausnahmen unerheblich ist, ob die Beiziehung eines Patentanwalts erforderlich war; es reicht dessen schlichte „Mitwirkung“ (§ 143 Abs. 3 PatG, , vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2011, Az. I-2 W 34/11, hier).

c. Testkaufkosten

Auch die Testkaufkosten sind zu erstatten. Der Abgemahnte hat dann allerdings Anspruch auf Herausgabe der zu Testzwecken gekauften Ware.