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C. Was ist eine Abmahnung?

I. Definition

Eine Abmahnung ist eine Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.

Sie wird von einer Partei (Abmahner) ohne Beteiligung eines Gerichts gegenüber einer anderen Partei (Abgemahnter) ausge­sprochen. In vielen Fällen wird die Abmahnung von einem Wettbewerber des Abgemahnten mit Hilfe eines Rechtsanwalts ausgesprochen, unter bestimmten Umständen auch durch Zusammenwirken eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts. Abmahnungsberechtigt sind auch sog. qualifizierte Einrichtungen nach dem § 3 UKlaG (Liste der qualifizierten Einrichtungen), etwa Verbraucherverbände, die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg oder die Industrie- und Handelskammern.

Die Unterlassungsaufforderung ist in der Regel mit einer Geldforderung für den dem Abmahner mit der Abmahnung entstandenen Aufwand verbunden, sie muss es aber nicht. Teilweise wird die Unterlassungsaufforderung auch mit sog. Annexansprüchen (z.B. Auskunft, Anerkennung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach) verbunden.

II. Reaktion auf Abmahnung

1. Strafbewehrte Unterlassungserklärung; Vertragsstrafe

In einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird der Abgemahnte aufgefordert, sich für die Zukunft zu verpflichten, einen bestimmten Wettbewerbsverstoß oder mehrere zu unterlassen. Der bloße tatsächliche Verzicht des Abgemahnten, das gerügte Verhalten zu wiederholen, ist nach ständiger Recht­sprech­­ung noch nicht geeignet, die Gefahr einer Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes aus­zu­räumen. Vielmehr muss sich der Abgemahnte in einer sog. Unterlassungserklärung schriftlich verpflichten, das beanstandete Verhalten nicht zu wiederholen. Doch reicht auch die Unterlassungserklärung allein nicht aus; der Abgemahnte muss sich in der Unterlassungserklärung zusätzlich verpflichten, im Falle eines Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung dem Abmahner eine Geldsumme („Vertragsstrafe”) zu zahlen.

Neben der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung finden sich auch andere Abmahnungen, beispielsweise die markenrechtliche Abmahnung oder die urheberrechtliche Abmahnung, die Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Geschmacksmusterrecht oder die Abmahnung wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das Wesen der Abmahnung ist jedoch in allen Fällen gleich. In allen Fällen wird unter Androhung gerichtlicher Schritte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

2. Frist

Die Abmahnung ist regelmäßig mit einer sehr kurzen Frist verbunden, innerhalb derer der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben kann, um eine Fortführung der Auseinandersetzung vor Gericht zu vermeiden. Diese Frist kann im Extremfall wenige Stunden, wird üblicherweise aber zumindest wenige Tage betragen. Ob die konkret gesetzte Frist zu kurz bemessen ist, beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer Prüfung der Rechtswirksamkeit der Abmahnung.

3. Form, Vollmacht

Die Abmahnung kann formlos erklärt werden, d.h. sie ist selbst in mündlicher Form wirksam. Das Risiko, dass eine Abmahnung dem Abgemahnten nicht zugegangen ist, trägt im Zweifel der Abgemahnte (!), nicht der Abmahner.

Der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt, der im Namen eines Wettbewerbers des Abgemahnten handelt, muss nach herrschender Rechtsprechung keine Originalvollmacht beiliegen, wenn der Abmahnung bereits eine vorbereitete Unterlassungserklärung beiliegt.

4. Kosten

Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahner (z.B. über § 12 Abs. 1 S. 2 UWG) Ersatz für die ihm entstandenen anwaltlichen Kosten vom Abgemahnten verlangen, soweit es sich um „erforderliche Aufwendungen“ handelt. Eine Verpflichtung des Abmahners, den Abgemahnten ohne anwaltliche Hilfe zunächst “kollegialiter” auf den Wettbewerbsverstoß hinzuweisen, besteht nicht.

Häufig betragen die Kosten einer Abmahnung mehrere hundert bis über tausend Euro; wenn auf Seiten des Abmahners ein Rechtsanwalt und ein Patentanwalt auftreten sind es rasch mehrere tausend Euro. Der Abgemahnte trägt zusätzlich die Kosten für den von ihm mit der Überprüfung der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalt, im Wettbewerbsrecht sogar auch dann, wenn sich die Abmahnung im Ergebnis als haltlos herausstellt. Lediglich im Falle nachgewiesenen Rechtsmissbrauchs besteht eine Erstattungspflicht. Im Urheberrecht ist dagegen der Schadensersatzanspruch des zu Unrecht Abgemahnten mit § 97a Abs. 4 UrhG gesetzlich festgelegt. Ob die angesetzten Rechtsanwaltskosten angemessen sind, beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen der rechtlichen Überprüfung der von Ihnen erhaltenen Abmahnung.

Ein Schadensersatzanspruch des unberechtigt Abgemahnten auf Ersatz seiner Anwaltskosten besteht nur dann, wenn der Abmahner für sich unberechtigt ein Schutzrecht (z.B. Markenrecht) in Anspruch genommen hat, regelmäßig aber nicht bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen. In nahezu allen Fällen einer Abmahnung ist es aus unterschiedlichen Gründen ratsam, sich unserer Kanzlei rechtlich beraten zu lassen (Geht es auch ohne Anwalt?).

Neben der Möglichkeit einer Gegenabmahnung des Abmahners, mit der auch eine Reduzierung der entstandenen Kosten einhergehen kann, sind bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zahlreiche Risiken zu beachten, die angesichts einer mehrere tausend Euro teuren Vertragsstrafe bei nur einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung eine anwaltliche Beratung durch unsere Kanzlei nahe legen.