IT-Recht. IP-Recht. 360°

E. Die einstweilige Verfügung

a. Einstweilige Verfügung und Hauptsacheverfahren

Die einstweilige Verfügung dient der Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes durch ein Gericht, z.B. um die Wiederholung eines Wettbewerbsverstoßes, eine Urheberrechtsverletzung oder eine Markenverletzung “einstweilen” zu unterbinden. Die endgültige Sicherung des jeweiligen Unterlassungsanspruchs erfolgt dann durch ein Hauptsacheverfahren, also eine ordentliche Klage, die sog. Unterlassungsklage, soweit der Gegner die einstweilige Verfügung nicht gleich einem rechtskräftigen Urteil anerkennt.

Grundsätzlich kann gleichzeitig die einstweilige Verfügung beantragt und das Verfahren in der Hauptsache angestrengt werden; indes empfiehlt sich dies nur in seltenen Ausnahmefällen, über die wir Sie bedarfsweise gerne informieren.

b. Summarisches Verfahren

Die einstweilige Verfügung wird von dem Gericht in einem „summarischen Verfahren” erlassen. Der Richter orientiert sich in diesem Verfahren bei seiner Entscheidung für oder gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung lediglich an den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und an geltendem Recht. Bei Fragen oder Bedarf für eine rechtliche Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (Kontakt) !

c. Die Erläuterung der Pressestelle des OLG Hamburg:

In einer Presseerklärung vom 27.08.2010 hat die Pressestelle des Oberlandesgericht Hamburg eine eigene, lesenswerte Zusammenfassung des Wesens der einstweiligen Verfügung veröffentlicht. Sie erklärte: “Das Verfügungsverfahren ist ein Eilverfahren und dient der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs. Es gelten abgekürzte Fristen und besondere, erleichternde Vorschriften für die Beweiserhebung. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen. Das heißt, zum einen muss der Antragsteller vom Antragsgegner ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen können. Zum anderen muss hinzukommen, dass die besondere Eilbedürftigkeit eine vorläufige gerichtliche Regelung erfordert. Liegt letztere Voraussetzung nicht vor, muss der Kläger seinen Anspruch im „normalen” Klagewege durchsetzen.