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D. Die Unterlassungserklärung

I. Inhalt

Die Unterlassungserklärung ist eine von mehreren Reaktionsmöglichkeiten des Abgemahnten auf eine Abmahnung (Was ist eine Abmahnung?). In bestimmten Fällen kann die Unterlassungserklärung auch auf eine gerichtliche Entscheidung (einstweilige Verfügung und Unterlassungsklage) abgegeben werden, um nicht weitere Kosten entstehen zu lassen.

In einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte gegenüber dem Abmahner, es zu unterlassen, (mindestens) einen bestimmten Rechtsverstoß zukünftig zu wiederholen und für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung dem Abmahner eine bestimmte Geldsumme („Vertragsstrafe“) zu zahlen.

II. Rechtsfolgen bei Abgabe einer Unterlassungserklärung

Der Abgemahnte hat sich, wenn er sich entschließt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, an seine Unterlassungserklärung mindestens 30 Jahre zu halten.

Jeder Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kann eine Vertragsstrafe zu Gunsten des Abmahners auslösen. Unter bestimmten Umständen können mehrere Vertragsstrafen entstehen. Eine angemessene Vertragsstrafe kann in durchschnittlich schwierigen Fällen, je nach Umständen, bis zu 5.100,00 EUR betragen.

Der Abgemahnte haftet regelmäßig für jedes eigene und fremde Verhalten, das einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung bedeutet, also auch für Folgeverstöße durch Angestellte und freie Mitarbeiter, Dienstleister (z.B. Provider) oder Handelsplattformen (eBay, Amazon).

Selbst wenn sich die Rechtslage zum Vorliegen des behaupteten Rechtsverstoßes nach Abgabe der Unterlassungserklärung geändert haben sollte, kann der Abmahner grundsätzlich auf Grund der Unterlassungserklärung vom Abgemahnten auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden. Was in diesen Fällen zu Gunsten des Abgemahnten unternommen werden kann, wird Ihnen gerne von DR. DAMM & PARTNER erklärt.

Im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung kann der Abmahner den Abgemahnten erneut abmahnen (Folgeabmahnung) oder unter bestimmten Umständen ohne vorherige Folgeabmahnung sofort eine einstweilige Verfügung beantragen.

III. Rechtsfolgen bei Nicht-Abgabe einer Unterlassungserklärung

Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In bestimmten Fällen ist von der Abgabe einer Unterlassungserklärung sogar abzuraten. Gibt der Abgemahnte allerdings keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so kann der Abmahner seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich weiterverfolgen. Dies kann einerseits durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung oder durch Erhebung einer Unterlassungsklage erfolgen. Ob es empfehlenswerter ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben oder eine einstweilige Verfügung gegen sich ergehen zu lassen, beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer juristischen Prüfung der Abmahnung.

Hinweis: Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.