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Vertragsstrafe


I. Kurzes Vorwort

Wussten Sie? dass unsere Kanzlei (Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte) an einer Vielzahl von Gerichtsverfahren zu Vertragsstrafen mitgewirkt hat. U.a.

  • an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. I ZR 45/11 – Missbräuchliche Vertragsstrafe). In dem wettbewerbsrechtlichen Gesamtverfahren gelang es uns, die geforderte Vertragsstrafe wegen einer Vielzahl von Verstößen gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung um 50 % zu reduzieren;
  • an einer Entscheidung des Oberlandesgericht Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 08.08.2013, Az. 9 U 213/12). Hier gelang es uns, eine Vertragsstrafe wegen einer Vielzahl von urheberrechtlichen Verstößen gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von 127.500 EUR auf 15.000 EUR zu reduzieren. Der Gegner hatte außerdem nahezu sämtliche Verfahrenskosten zu tragen und unterlag vor dem Bundesgerichtshof mit einer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Naumburg;
  • an einer Entscheidung des Landgerichts Halle (LG Halle, Urteil vom 28.01.2016, Az. 4 O 8/15). Hier gelang es uns, eine Vertragsstrafe wegen mehrerer Rechtsverstöße gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von 40.000 EUR auf 5.900 EUR zu reduzieren.

II. Definition

Die Vertragsstrafe sichert das Versprechen ab, einen bestimmten, begangenen Wettbewerbsverstoß zukünftig nicht mehr zu wiederholen (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsversprechen ohne Zusicherung einer Vertragsstrafe wird vom BGH als nicht ernsthaft und damit als nicht ausreichend erachtet, um die mit dem ersten Wettbewerbsverstoß entstandene Wiederholungsgefahr auszuräumen (ständige Rechtsprechung seit BGH, Urteil vom 06.03.1951, Az. I ZR 40/50; BGH, Urteil vom 16.11.1954, Az. I ZR 12/53).

III. Gesetzliche Regelung

Die Vertragsstrafe ist gesetzlich in §§ 339 ff. BGB geregelt. Für wettbewerbsrechtliche Belange sind vor allem die § 339 BGB, § 340 BGB von Bedeutung. § 343 BGB wird im kaufmännischen Verkehr durch § 348 HGB außer Kraft gesetzt.

§ 339 BGB
Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

§ 343 BGB
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

§ 348 HGB
Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.

IV. Besonderheiten

1. Verwirkung der Vertragsstrafe

Bei einem Verstoß gegen eine mit einer Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung wird die Vertragsstrafe verwirkt. Bei einem mehrfachen Verstoß wird die Vertragsstrafe wiederholt verwirkt. Bei der Frage, ob ein Verstoß vorliegt, ist dann, wenn der behauptete wiederholte Rechtsbruch nicht in identischer Form erfolgte, die strafbewehrte Unterlassungserklärung auszulegen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.02.2011, Az. 2 U 104/10 – Auslegung der Unterlassungserklärung). Dabei ist auch das Zustandekommen der Unterlassungserklärung, insbesondere der Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung einzubeziehen.

Darüber hinaus setzt das Verwirken einer Vertragsstrafe ein Verschulden voraus, da sie letzten Endes die Folge einer Vertragsverletzung ist, nämlich des Unterlassungsvertrags (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Rechtsprechung stellt jedoch für das Vorliegen eines Verschuldens geringste Anforderungen, auch in Bezug auf das Verhalten einbezogener Dritter. Hier besteht für die Verteidigung gegen eine Vertragsstrafenforderung häufig keine reale Erfolgsaussicht.

2. Höhe der Vertragsstrafe (neuer Hamburger Brauch / modifizierter Hamburger Brauch)

Da die Vertragsstrafe im kaufmännischen Verkehr nicht reduziert werden kann, eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe aber unwirksam ist, wird die Unterlassungserklärung häufig  mit einer Vertragsstrafe bewehrt, deren Höhe allerdings offen gelassen. Stattdessen überlässt es der Unterlassungsschuldner in diesem Fall dem Unterlassungsgläubiger, die Höhe der Vertragsstrafe selbst festzulegen und behält sich ausdrücklich selbst  das Recht vor, diese durch ein bestimmtes Gericht überprüfen zu lassen, wenn er mit der Höhe nicht einverstanden ist. Durch diese vertragliche Vereinbarung, soweit sie vom Unterlassungsgläubiger angenommen wird, wird § 348 HGB abbedungen.

3. Abstraktes Schuldanerkenntnis

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung stellt ein sog. abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 780 BGB, 781 BGB) dar, wenn sie schriftlich abgegeben wurde (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2009, Az. I ZR 217/07Unterlassungserklärung). Dies bedeutet, dass die Unterlassungserklärung – mit wenigen Ausnahmen – auch dann gültig ist, wenn die vorherige Abmahnung unwirksam war oder der geltend gemachte Unterlassungsanspruch überhaupt nicht bestand (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014, Az. 6 U 10/13Vertragsstrafe). Sie ist auch bei nachträglicher Veränderung der Sach- oder Rechtslage ohne Weiteres zunächst einmal gültig, so dass der Unterlassungsschuldner von sich aus bei Veränderung der Gesetzeslage Schritte gegen die Unterlassungserklärung unternehmen muss. Die Unterlassungserklärung begründet also eine neue, rechtlich selbständige („abstrakte“) Verbindlichkeit des Unterlassungsschuldners.

4. Gerichtsstand

Wenn eine Vertragsstrafe verwirkt worden ist, stellt sich die Frage, vor welchem Gericht diese eingeklagt werden kann.

Sachlich zuständig ist das Landgericht, wenn die Vertragsstrafe für das beanstandete wettbewerbliche Verhalten in der Unterlassungserklärung auf einen Betrag von 5.001 EUR, 5.100 EUR oder höher festgelegt wurde (vgl. § 71 Abs. 1 GKG i.V.m. § 23 Nr. 1 GKG). Das OLG Thüringen ist der Ansicht, dass die Landgerichte bei Wettbewerbssachen auch ungeachtet des Streitwerts zuständig sind, also auch bei Streitwerten unter 5.000 EUR (OLG Thüringen, Urteil vom 01.09.2010, Az. 2 U 330/10 Zuständigkeit bei Vertragsstrafen).

Örtlich zuständig ist das Landgericht am Sitz des (Unterlassungs-)Schuldners (OLG Rostock, Beschluss vom 07.12.2004, Az. 2 UH 4/04Gerichtsstand für Vertragsstrafen; LG Mannheim, Urteil vom 02.08.2010, Az. 2 O 88/10Welches Gericht ist für Vertragsstrafe zuständig?). Dies wird damit begründet, dass die Vertragsstrafe auf einem allgemeinen abstrakten Schuldanerkenntnis beruht (s. oben Ziff. 7) und somit nicht den Gerichtsständen des Wettbewerbsrechts unterliegt (§ 13 UWG, § 14 UWG), sondern dem allgemeinen Gerichtsstand des Zivilprozessrechts (§§ 12 ff. ZPO).