B. Was kostet ein Anwalt?
I. Honorarvereinbarung
Im Falle eines Gerichtsverfahrens sind alle Rechtsanwälte standesrechtlich verpflichtet, Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu berechnen. Außergerichtlich hingegen sind Rechtsanwälte grundsätzlich in der Vereinbarung eines Honorars frei. Insbesondere bei hohen Gegenstands- oder Streitwerten vereinbaren wir mit unseren Mandanten ein individuelles Honorar. Wenn es uns möglich ist, vereinbaren wir auch gerne eine Honorarpauschale. Sprechen Sie uns darauf an!
II. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Soweit Sie sich bereits in einem Gerichtsverfahren befinden oder mit uns keine Gebührenvereinbarung getroffen haben, berechnen sich unsere Gebühren in aller Regel nach einem Gegenstandswert. Diesen finden Sie – wenn Sie abgemahnt worden sind – häufig bereits in Ihrem Anwaltsschreiben. Im außergerichtlichen Verfahren fällt eine sog. mittlere Geschäftsgebühr an, die zu dem obigen Gegenstandswert berechnet wird. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale. Haben Sie eine Abmahnung erhalten, erhält der Rechtsanwalt, den Sie mandatieren, üblicherweise die gleichen Gebühren wie der abmahnende Rechtsanwalt. Rechenbeispiel:
Gegenstandswert: | 10.000,00 EUR |
1,3-fache Geschäftsgebühr: | 725,40 EUR |
Auslagenpauschale | 20,00 EUR |
Mehrwertsteuer, 19 % | 141,63 EUR |
Rechtsanwaltshonorar: | 887,03 EUR |
III. Kostet ein spezialisierter Fachanwalt mehr als ein Rechtsanwalt?
Nein, daher können Sie getrost direkt zum Fachanwalt gehen. Für das Wettbewerbsrecht gibt es den Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Sämtliche Partner unserer Kanzlei sind Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz.