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I. Geht es auch ohne Anwalt?

1. Es geht ohne Anwalt, wenn Sie das geltende Recht kennen.

Sie denken an Selbsthilfe? Dann sollten Sie wissen, was Sie tun: In Deutschland existiert eine Unzahl von Gesetzen und Rechtsverordnungen (Gesetze im Internet). Hinzu kommen nahezu täglich zahlreiche Urteile und Beschlüsse der deutschen Amts-, Landes-, Oberlandes- und Bundesgerichte. Soweit Sie das Recht in dem Sie betreffenden Fall nicht kennen, sollten Sie eine Unterlassungserklärung nicht allein abgeben und nach Möglichkeit auch keine Verhandlung mit der Gegenseite, insbesondere dem gegnerischen Rechtsanwalt führen. Letzteres kann Ihnen rechtliche Nachteile einhandeln, aber auch den strategischen Handlungsspielraum Ihres Rechtsanwalts empfindlich einschränken. Beachten Sie: Eine Unterlassungserklärung ist 30 Jahre wirksam und nicht ohne Weiteres aufkündbar. Praktisch jeder Verstoß gegen die Unterlassungserklärung löst eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro aus. Die Kosten eines Rechtsanwalts für eine Beratung sind deutlich geringer.

2. Einfach die gegnerische Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, ist häufig keine billige Lösung.

Der gegnerische Rechtsanwalt kostet Geld. Der von Ihnen mit der Prüfung der Abmahnung beauftragte Rechtsanwalt kostet ebenfalls Geld. Es stellt sich aus Ihrer Sicht möglicherweise die Frage, ob es nicht sinnvoller ist, nur den gegnerischen Rechtsanwalt zu bezahlen und die von ihm vorgelegte Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben.

a. Vertragsstrafe einkalkuliert?

Nach unserer Erfahrung ist diese Vorgehensweise so gut wie in keinem Fall ratsam – und dies raten wir nicht nur, weil wir mit Unterlassungserklärungen und der Abwehr von Abmahnungen unser Geld verdienen. Sie sollten Ihren Blick nicht nur auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten richten, die teilweise verlockend niedrig ausfallen, sondern vielmehr auf die mögliche Zahlung einer Vertragsstrafe, die leicht 5.000,00 EUR betragen kann. Bei mehreren Verstößen kann die Vertragsstrafe durchaus mehrmals anfallen. Eine Vertragsstrafe von 10.000,00 – 15.000,00 EUR ist nicht unüblich. In einem Fall wurde eine Vertragsstrafe von 1 Mio. EUR geltend gemacht. Diese setzte der Bundesgerichtshof zwar herab; der abgemahnte Unterlassungsschuldner hatte jedoch im Ergebnis immer noch 200.000,00 EUR an den Abmahner zu zahlen und hatte während des jahrelangen Rechtsstreits die Ungewissheit über dessen Ausgang.

b. Sie denken, Sie verstoßen schon nicht gegen die Unterlassungserklärung?

Möglicherweise sind Sie aber auch nur der Auffassung, dass es billiger ist, die gegnerische Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben, weil Sie ja nicht gegen diese verstoßen werden. Dies ist richtig, wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung tatsächlich nicht verstoßen. Wenn Sie aber die Feinheiten und Bedeutungen der juristisch formulierten Unterlassungserklärung nicht zu deuten wissen, weil Sie möglicherweise rechtlich nicht bewandert sind, könnte dies ein für Sie folgenschwerer Irrtum sein. Dann riskieren Sie, gegen die abgegebene Unterlassungserklärung zu verstoßen, ohne überhaupt das Bewusstsein eines Verstoßes zu haben – was Ihnen von den Gerichten nicht etwa als Entschuldigung abgenommen wird.

Dem Abgemahnten sollten alle möglichen juristischen Auslegungsvarianten der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht bekannt sein und er sollte die technischen Besonderheiten des Internets kennen, die ohne aktives Zutun des Abgemahnten zu einer Wiederholung des Verstoßes führen können. In vielen Fällen waren unsere Mandanten erstaunt, was man ohne Weiteres aus der ihnen vorgelegten, “einfachen” Unterlassungserklärung herauslesen konnte. In einigen Fällen hätten die Mandanten bei Unterzeichnung der vorgeschlagenen Unterlassungserklärung ihren Geschäftsbetrieb einstellen müssen, um nicht gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen.

c. Ganze 30 Jahre „Dauerhaft“

Wenn Sie nicht vollkommen sicher sind, was Sie unterschreiben und was dies für Sie später bedeutet, sollten Sie sich den Rechtsrat eines spezialisierten Rechtsanwalts suchen. Dieser ist in aller Regel günstiger als die Risiken, die Sie über 30 Jahre – und so lange ist die angenommene Unterlassungserklärung mindestens wirksam – eingehen. Teilweise ist ein auf das Recht des Onlinehandels oder Filesharings spezialisierter Rechtsanwalt in der Lage, den Ihnen entstandenen Schaden sogar zu reduzieren. Dann investieren Sie tatsächlich, um zu sparen.

3. Die selbst angefertigte Unterlassungserklärung

Dringlich abgeraten werden muss von einer Abänderung der Unterlassungserklärung nach laienhaftem Gutdünken. Misslingt die alternative Formulierung, entspricht sie also nicht dem, was rechtlich vom Abmahner gefordert werden kann, kann der Abmahner gegen den Abgemahnten sofort vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirken oder sogar, zur endgültigen Klärung der Ansprüche, eine Unterlassungsklage erheben. Der Abmahner muss den Abgemahnten nicht etwa darauf hinweisen, dass die Unterlassungserklärung nicht ausreicht; er kann vielmehr sofort prozessieren. Hiermit können erhebliche und unnötige Mehrkosten verbunden sein. In unserer Beratungspraxis haben wir darüber hinaus zahlreiche Fälle geschildert bekommen, in denen Sachbearbeiter einer Rechtsschutzversicherung mündlich Verhaltenstipps gegeben hat, die für uns erkennbar rechtlich wie strategisch falsch waren und deren Umsetzung finanziell für den Mandanten folgenschwer gewesen wären.

4. Wenn der Abmahnung keine Kostenrechnung des Rechtsanwalts beiliegt …

heißt das überhaupt nichts. Wird mit der Abmahnung noch nicht die Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend gemacht, so heißt dies nicht notwendigerweise, dass die Gegenseite auf eine Kostenerstattung verzichtet. Vielmehr kann die Erstattungsforderung auch noch nach Abgabe der Unterlassungserklärung erhoben werden. Die Abmahnung ohne Kostenforderung erfolgt nicht selten sogar in voller Absicht, um den Abgemahnten hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung “gefügig” zu machen. In einigen Fällen hat der Abmahner an der Erstattung der Rechtsanwaltskosten aber auch überhaupt kein Interesse. Vielmehr liegt ihm an der Abgabe der Unterlassungserklärung, um bei entsprechendem Verstoß eine ungleich höhere Vertragsstrafe gegen den Abgemahnten geltend machen zu können, die häufig bei mehreren tausend Euro je Verstoß liegt.

5. Warum überhaupt DR. DAMM & PARTNER RECHTSANWÄLTE einschalten?

Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei verfügen über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung, um die Berechtigung einer Abmahnung, die Berechtigung der Abmahnungsgebühren und den Inhalt einer Unterlassungserklärung zutreffend würdigen zu können.

Rechtsanwalt Dr. Ole Damm hat u.a. zum Bereich Wettbewerbsrecht promoviert, ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht. Dies ist eine ideale Kombination von Beratungskompetenz, die Sie nicht häufig finden werden.

Rechtsanwältin Katrin Reinhardt ist Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz. Sie hat insbesondere mehrjährige Erfahrung im Umgang mit Webchecks, Markenrecht und Filesharing-Mandaten. Kontaktieren Sie uns (Kontakt)!

Hinweis Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.