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L. FAQ Abmahnung Urheberrecht

 Allgemeine Informationen zum Urheberrecht finden Sie auf unserer Themenseite damm-urheberrecht.de, hier

1. Was ist eine urheberrechtliche Abmahnung?

Mit der urheberrechtlichen Abmahnung wird auf die Verletzung eines bestimmten Urheberrechts (Übersicht) reagiert.

Gestützt wird die Abmahnung in der Regel auf das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG), aber auch auf Nebengesetze, wie das Gesetz über das Verlagsrecht (VerlagsG), das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, kurz „Kunsturhebergesetz“ (KUG) oder das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWahrnG).

Mit der urheberrechtlichen Abmahnung werden insbesondere folgende Ansprüche geltend gemacht:

• Sofortige Beendigung und zukünftige Unterlassung der Urheberrechtsverletzung (§ 97 UrhG)
• Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich hergestellten Werken (§ 101 UrhG).
• Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht
• Zahlung von Schadensersatz (u.a. Rechtsverfolgungskosten, § 97 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG)
• Vernichtung und Rückruf der rechtswidrig hergestellten oder verbreiteten Werke (§ 98 UrhG)

Zur urheberrechtlichen Abmahnung gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze einer Abmahnung (Was ist eine Abmahnung? und Die Unterlassungserklärung).

2. Was ist eine Urheberrechtsverletzung?

Eine Urheberrechtsverletzung entsteht bei unberechtigter Nutzung eines fremden Werkes.

Für den Unterlassungsanspruch, der mit der Abmahnung geltend gemacht wird, und für die Erstattung der Abmahnkosten, ist es unerheblich, ob die Urheberrechtsverletzung schuldhaft (vorsätzlich/fahrlässig) oder gutgläubig-schuldlos begangen wurde. Die Schuldfrage ist erst beim Schadensersatzanspruch von Belang (z.B. entgangene Lizenzeinnahmen).

Bei Urheberrechtsverletzungen ist zu unterscheiden zwischen der rechtswidrigen identischen Nutzung des Werks und der rechtskonformen Nutzung einer freien Bearbeitung des Werks. Auch gibt es privilegierende Tatbestände (urheberrechtliche Schranken), die zu einer erlaubnisfreien Benutzung fremder Werke berechtigen (z.B. Zitatrecht, § 51 UrhG). Die wertende Frage, ob ein fremdes Werk überhaupt übernommen wurde, bereitet im Einzelfall für beide Seiten erhebliche Probleme. Diese wichtige Frage lässt sich häufig mit Hilfe eines im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwalts beantworten, besonders durch einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Sämtliche Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz.

Keine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn:

• die behauptete Ähnlichkeit der Werke tatsächlich nicht vorliegt,
• das fremde Werk ohne Erlaubnis verbreitet und vervielfältigt wurde, dies aber auch rechtmäßig ist, weil die betreffend kennzeichnete Ware vom Abmahnenden selbst oder mit seiner Einwilligung in der EU zuvor in den Verkehr gebracht wurde (sog. „Erschöpfung“) oder das Urheberrecht erloschen ist.

3. Die unberechtigte urheberrechtliche Abmahnung

Im Falle einer unberechtigten Abmahnung hat der Abgemahnte Anspruch auf Erstattung der ihm mit der Abwehr der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten (§ 97a Abs. 4 UrhG). Ist die Berechtigung der Abmahnung streitig, kann der Abgemahnte selbst negative Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erheben.

Eine Abmahnung ist dann unberechtigt, wenn

• der Abmahnende nicht Urheber des betroffenen Werks ist und daran auch nicht ausreichende Nutzungsrechte besitzt,
• auf Seiten des Abgemahnten kein urheberrechtswidriges Verhalten zu erkennen ist (keine Urheberverletzung),
• der Abgemahnte das urheberrechtswidrige Verhalten nicht zu vertreten hat (fälschliches Zuschreiben, kein Verschulden bei Schadensersatz),
• die Abmahnung selbst an formalen Mängeln leidet (z.B. rechtsmissbräuchlich erfolgt).

4. Was kostet eine urheberrechtliche Abmahnung?

Mit einer berechtigten Abmahnung sind bestimmte Kosten verbunden. Hierzu zählen die Kosten der Abmahnung und der Schadensersatz, z.B. entgangene Lizenzeinnahmen. Die Abmahnkosten fallen auch dann an, wenn der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und das streitgegenständliche Verhalten unverzüglich aufgibt.

a. Rechtsanwaltskosten

Die zu erstattenden Abmahnkosten berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei orientiert sich der abmahnende Rechtsanwalt an einem sog. Streitwert, der das wirtschaftliche Interesse des Rechtsinhabers an dem urheberrechtlich geschützten Werk zum Ausdruck bringt. Der Streitwert wird von dem Rechtsanwalt nach freiem Ermessen, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung „gängiger“ gerichtlicher Streitwerte in ähnlich gelagerten Fällen, festgelegt. Dabei wird zwischen privater und gewerblicher Nutzung unterschieden. Je höher das wirtschaftliche Interesse an einem urheberrechtlich geschützten Werk ist, desto höher ist der Streitwert. Bei massenhaften Urheberrechtsverletzungen (z.B. Filesharing) tendiert die Rechtsprechung zu einer gewissen Reduzierung der Streitwerte.

b. Testkaufkosten

Auch die Testkaufkosten sind zu erstatten. Der Abgemahnte hat dann allerdings Anspruch auf Herausgabe der zu Testzwecken gekauften Ware.