IT-Recht. IP-Recht. 360°

M. FAQ Abmahnung UWG

 Allgemeine Informationen zum UWG (Wettbewerbsrecht) finden Sie auf unserer Themenseite damm-uwg.de, hier

1. Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach dem UWG?

Mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird auf unlauteres Verhalten im Wettbewerb (Übersicht) reagiert.

Gestützt wird die Abmahnung in der Regel auf das deutsche Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), häufig in Verbindung mit Nebengesetzen, die Marktverhaltensregelungen enthalten (Übersicht), z.B. das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (BattG) oder das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilkennzG) und die EU-Verordnung Nr. 1007/2011/EG über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen, kurz „Textilkennzeichnungsverordnung“ (TextilkennzV).

Mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung werden insbesondere folgende Ansprüche geltend gemacht:

Sofortige Beendigung und zukünftige Unterlassung des unlauteren Handelns (§ 8 UWG)
• Auskunft über die Art und Umfang des unlauteren Verhaltens (§ 242 BGB)
Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht
• Zahlung von Schadensersatz (u.a. Rechtsverfolgungskosten, § 9 UWG)

Zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze einer Abmahnung (Was ist eine Abmahnung? und Die Unterlassungserklärung).

2. Was ist unlauteres Verhalten?

Hierzu gibt § 3 Abs.1 UWG eine allgemeine Antwort: „Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.“ Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG und § 4 UWG enthalten eine Reihe von Beispielen unlauteren Verhaltens.

Für den Unterlassungsanspruch, der mit der Abmahnung geltend gemacht wird, und für die Erstattung der Abmahnkosten ist es unerheblich, ob der Wettbewerbsverstoß schuldhaft (vorsätzlich/fahrlässig) oder gutgläubig-schuldlos begangen wurde. Die Schuldfrage ist erst beim Schadensersatzanspruch von Belang (z.B. entgangene Umsätze).

Das Wettbewerbsrecht wird vor allem durch die Rechtsprechung der deutschen Gerichte geprägt. Diese ändert sich von Tag zu Tag. Um einen Überblick über das aktuell geltende Recht zu erhalten und die Berechtigung einer Abmahnung bewerten zu können, bedarf es häufig der Hilfe eines im Wettbewerbsrecht erfahrenen Rechtsanwalts, idealerweise eines Fachanwalts für Gewerblichen Rechtsschutz. Sämtliche Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz.

Kein Wettbewerbsverstoß liegt vor, wenn das angegriffene Verhalten nicht unlauter ist.

3. Die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Im Falle einer unberechtigten Abmahnung hat der Abgemahnte keinen Anspruch auf Erstattung der ihm mit der Abwehr der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Ist die Berechtigung der Abmahnung streitig, kann der Abgemahnte selbst aber negative Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erheben.

Eine Abmahnung ist dann unberechtigt, wenn

• der Abgemahnte sich bei seinem Marktverhalten lauter verhält (kein Wettbewerbsverstoß),
• der Abgemahnte den Wettbewerbsverstoß nicht zu vertreten hat (fälschliches Zuschreiben, kein Verschulden bei Schadensersatz),
• die Abmahnung selbst an formalen Mängeln leidet (z.B. rechtsmissbräuchlich erfolgt).

4. Was kostet eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung?

Mit einer berechtigten Abmahnung sind in der Regel erhebliche Kosten verbunden. Hierzu zählen vor allem die Kosten der Abmahnung. Die Abmahnkosten fallen auch dann an, wenn der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und das streitgegenständliche Verhalten unverzüglich aufgibt.

a. Rechtsanwaltskosten

Die zu erstattenden Abmahnkosten berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei orientiert sich der abmahnende Rechtsanwalt an einem sog. Streitwert, der das wirtschaftliche Interesse des abmahnenden Mitbewerbers zum Ausdruck bringt. Der Streitwert wird von dem Rechtsanwalt nach freiem Ermessen, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung „gängiger“ gerichtlicher Streitwerte in ähnlich gelagerten Fällen, festgelegt. Je höher das wirtschaftliche Interesse ist, desto höher ist der Streitwert.

b. Testkaufkosten

Auch die Testkaufkosten sind zu erstatten. Der Abgemahnte hat dann allerdings Anspruch auf Herausgabe der zu Testzwecken gekauften Ware.