F. Die Unterlassungsklage
I. Unterlassungsklage (im Unterschied zur einstweiligen Verfügung)
Ein Wettbewerber, der sich durch Ihren Geschäftsbetrieb in seinem Wirken beeinträchtigt sieht, kann dieses Verhalten, soweit es einen nicht nur bagatellhaften Wettbewerbsverstoß darstellt, gerichtlich untersagen lassen. Hierfür steht ihm das Instrument der einstweiligen Verfügung (Einstweilige Verfügung), aber auch die Unterlassungsklage zur Verfügung.
Die einstweilige Verfügung soll vorübergehend einen bestimmten Rechtszustand sichern, etwa einen bestimmten Wettbewerbsverstoß einstweilen abstellen bzw. den lauteren Wettbewerb einstweilen wiederherstellen. Die einseitige Verfügung ergeht seitens des Gerichts größtenteils ohne vorherige mündliche Verhandlung der Parteien. Das Gericht prüft lediglich die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, deren Richtigkeit von diesem (etwa mittels eidesstattlicher Versicherung) glaubhaft zu machen ist, und selbstverständlich auch die Begründetheit des behaupteten Wettbewerbsverstoßes. Gegebenenfalls zieht das Gericht eine vom Antragsgegner vorbeugend eingereichte Schutzschrift zur Bewertung des Antrags heran.
Anders als die einstweilige Verfügung dient die Unterlassungsklage dazu, den beanstandeten Wettbewerbsverstoß nicht nur vorläufig, sondern endgültig abzustellen. Der Rechtsstreit wird durch Urteil entschieden. Die Parteien verhandeln im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor Gericht. Bei einer Unterlassungsklage fallen regelmäßig höhere Gerichts- und Rechtsanwaltskosten als bei einer einstweiligen Verfügung an (Das Kostenrisiko)
II. Dringlichkeit der Unterlassungsklage?
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung muss dringlich sein. Die Rechtsprechung geht bei Wettbewerbsverstößen regelmäßig ohne Weiteres davon aus, dass der Antrag dringlich ist, wenn er innerhalb eines Monats nach Feststellung des Rechtsverstoßes bei Gericht gestellt wird. Für die Unterlassungsklage gilt dieser Verfügungsgrund nicht. Häufig sind Mandanten daher überrascht, wenn sie nach einer Abmahnung zunächst keine weitere Reaktion des Abmahners erhalten, ihnen dann aber, häufig erst nach mehreren Monaten, die Klageschrift der Unterlassungsklage zugestellt wird.
III. Sowohl einstweilige Verfügung als auch Unterlassungsklage?
Ein Wettbewerber kann durchaus gleichzeitig eine einstweilige Verfügung beantragen und eine Unterlassungsklage in der Hauptsache anstrengen. In der Regel ist hierfür jedoch kein praktisches Bedürfnis gegeben, da einstweilige Verfügungen häufig durch sog. Abschlusserklärungen einem rechtskräftigen Urteil zu einer Unterlassungsklage gleichgestellt werden. Das parallele Betreiben von einstweiliger Verfügung und Hauptsache dient häufig dazu, Anwaltsgebühren zu generieren oder ist auf die Unerfahrenheit des Rechtsanwaltes zurückzuführen, der das Risiko eines möglichen doppelten Prozessverlustes vernachlässigt.
Nicht selten wird der in seinen Rechten vermeintlich verletzte Wettbewerber allerdings die Unterlassungsklage nach dem Erlass einer einstweiligen Verfügung anstrengen, nämlich dann, wenn er auf eine zuvor erwirkte einstweilige Verfügung vom unterlegenen Gegner keine Abschlusserklärung erhalten hat.
IV. Warum überhaupt DR. DAMM & PARTNER einschalten?
Ist die Unterlassungsklage vor einem Landgericht erhoben worden, müssen Sie sich von Gesetzes wegen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO). In allen anderen Fällen ist es sachdienlich, bei Wettbewerbsverstößen einen mit dieser Spezialmaterie erfahrenen Rechtsanwalt zu bemühen, um empfindliche wirtschaftliche und rechtliche Nachteile abwenden zu können.
Zu beachten ist, dass mit der Erfüllung des Urteils häufig ganz erhebliche Zusatzarbeiten (z.B. Veränderung eines Onlineangebotes) anfallen, somit Personal aus ihrem Geschäftsbetrieb abgezogen wird, so dass die mit der Unterlassungsklage geltend gemachten Unterlassungsansprüche optimalerweise noch im Klageverfahren abzuwehren sind.
Darüberhinaus ist das Wettbewerbsrecht eine Spezialmaterie, die sich vielen Allgemeinanwälten nicht erschließt. Als Mandant steht Ihnen häufig nicht die Zeit zur Verfügung, die ein Allgemeinanwalt für eine vollständige Einarbeitung benötigt, wenn er mit dieser Materie noch nicht vorbefasst war. Wir weisen daraufhin, dass Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte auch neben Allgemeinanwälten / Ihrem „Hausanwalt“ tätig werden.
Hinweis: Die vorstehenden Erläuterungen ersetzen nicht die Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtslage in bestimmten Ausnahmefällen anders gelagert sein kann, als es vorstehend ausgeführt wird.